StVO-Novelle im Bundesrat – Personenbeförderung endlich klargestellt

Nach monatelangen Diskussionen hat am vergangenen Freitag, den 14. Februar 2020, der Bundesrat der StVO-Novelle unter Maßgabe zahlreicher Änderungen zugestimmt.

Der ZIV begrüßt es sehr, dass nun endlich einige Änderungen zur Erhöhung der Sicherheit und der Attraktivität des Radverkehrs umgesetzt werden. Besonders positiv ist, dass sich die Bundesländer so intensiv bei der Novellierung der StVO engagiert und über die Vorschläge des Verkehrsministeriums hinaus wichtige Punkte eingebracht haben.

 

Aus Sicht des ZIV ist besonders erwähnenswert, dass der Bundesrat eine Klarstellung zur Personenbeförderung in die Novelle aufgenommen hat. In §21 der StVO wird es ergänzend künftig heißen: „Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. …“

 

Dazu Siegfried Neuberger, Geschäftsführer des ZIV:

„Neben den Änderungen, die die Sicherheit der Radfahrenden erhöhen, liegt uns als ZIV die Personenbeförderung besonders am Herzen. Denn so können auch Ältere oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen die Freude am Radfahren erleben. Bislang war die Mitnahme von Personen auf dem Fahrrad nur bis zum vollendeten 7. Lebensjahr zulässig. Deshalb sind wir sehr froh, dass der Bundesrat diesen wichtigen Punkt aufgenommen hat.“

 

Weitere wichtige Neuerungen sind u. a. ein festgeschriebener Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und 2 Meter außerorts, ein generelles Halteverbot auf Fahrradschutzstreifen, ein Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende sowie Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen. 

 

Diese StVO-Novelle ist ein erster Schritt auf dem Weg zur Akzeptanz des Fahrrades als gleichwertiges Verkehrsmittel. Weitere müssen folgen und das BMVI hat bereits eine weitere Reform für 2020 angekündigt. Es liegt nun am Bundesverkehrsministerium die beschlossenen Änderungen umzusetzen. Die neue Verordnung wird am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

 

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