Ortlieb - Schutz für "Made in Germany"

Back Roller Fahrradtasche ©Ortlieb
Back Roller Fahrradtasche ©Ortlieb

Im aktuellen Fall ging es um die Schaltung von Google Ads durch Amazon mit Ortlieb als einzigem Markennamen. Nachdem alle vorangegangenen Instanzen bereits die Rechtsauffassung von Ortlieb geteilt haben, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.07.2019 nur folgerichtig. 

Das Werben mittels Google Ads für ein allgemeines Angebot an Fahrradtaschen mit „Ortlieb“ als dem einzigen Markennamen verletzt aus Sicht von Ortlieb nicht nur ihre Marken- sondern auch das Wettbewerbsrecht. Gleichzeitig  widerspricht  diese  Praxis dem unionsrechtlichen Transparenzgebot für den  Online-Handel, wel-

ches das  stillschweigende  Unterschieben  von  Fremdmarkenangeboten in die  Ergebnislisten  einer  Marken-

suchanfrage verbietet. 

 

Durch das heutige Urteil sehen sie sich nicht nur in ihrer eigenen Vertriebsstrategie abermals bestärkt, son-dern es ist gleichzeitig auch eine klare Stärkung von Marken im Allgemeinen. Zudem steht es im Einklang mit der Entwicklung auf unionsrechtlicher Ebene, die Markenschutz zunehmend als wichtigen Teil des Verbrau-cherschutzes definiert. Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie Amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. Wenn diese verloren geht, dann ist es vor allem für mittelständische, eigentümergeführte Marken wie Ortlieb langfristig nicht mehr möglich, die notwendigen Investitionen für den Erhalt des Markenstatus aufzubringen und den Fortbestand des Gütesiegels „Made in Germany“ zu gewährleisten. Aber auch der Endverbraucher wird dies durch ein Schrumpfen der Markenvielfalt und eine wettbewerbsrechtlich fragwür-dige Konzentration auf wenige, große Marken negativ zu spüren bekommen.

 

Darüber hinaus erscheint die frühere Beurteilung von Fremdangeboten in der Amazon-Suchmaschine durch den BGH aufgrund seines heutigen Urteils in neuem Licht. Aus Sicht von Ortlieb macht es für den Verbrau-cher keinen Unterschied, ob er bei der Sichtung von Ortlieb-Angeboten mit untergeschobenen Fremdpro-dukten vorher eine Google-Anzeige angeklickt oder bei Amazon direkt den Suchbefehl „Ortlieb“ eingegeben hat. Hierin sieht Ortlieb sich durch ein im Auftrag des Markenverbandes e.V., der WALA Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der Ortlieb Sportartikel GmbH durch-geführtes Gutachten des renommierten Umfrageinstitutes Pflüger Rechtsforschung bestätigt. Das Gutachten ergab, dass nur die Hälfte der Bevölkerung über konkrete Amazon-Erfahrungen verfügt und dass auch diese Hälfte anhand einer manipulierten Ortlieb-Ergebnisliste mehrheitlich irregeführt wird. Der Verbraucher ist auf unverfälschte Ergebnislisten angewiesen, weil er darauf vertraut, dass sie nur das zeigen, was er sucht und weil er Fremdwerbung in Suchmaschinen eben nicht sicher erkennen kann.

 

SELEKTIVER VERTRIEB BEI ORTLIEB:

Ortlieb betreibt seit 2011 ein selektives, fachhandelsbasiertes Vertriebssystem zur Sicherung des Qualitäts-anspruches im Verkauf ihrer Produkte. Dieses wurde 2019 aktualisiert um auch zukünftig eine eine möglichst faire Koexistenz zwischen Online-, Offline- und Multichannel-Händlern zu gewährleisten. Den Selektivvertrieb sieht Ortlieb auf allgemeinen Marktplätzen wie Amazon im Gegensatz zum Fachhandel nicht gewährleistet. Deshalb unterhält weder Ortlieb eine direkte Geschäftsbeziehung zu allgemeinen Marktplätzen, noch ist autorisierten Fachhandelspartner ein Verkauf ihrer  Produkte über diese Plattformen erlaubt.

 

 

 

Weitere Infos unter www.ortlieb.com