Bussgeldkatalog

Auch für Radfahrer gelten im Staßenverkehr die Regelungen der Straßenverkehrsordnung

 

Sobald das Wetter besser wird, wird das Fahrrad aus dem Keller geholt, poliert und in einen verkehrssicheren Zustand versetzt. Die ersten Sonnenstrahlen verleiten dann zu einem ausgiebigen Ausflug in die freie Natur. Aber aufgepasst, auch für Radfahrer gelten im Straßenverkehr die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.

 

Radfahrer, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen

Tatbestandskatalog bestraft. Dieser führt zwar nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten auf,

die ein Radfahrer im Einzelfall begehen kann, bietet aber einen Anhaltspunkt für die Sanktionierung. So werden bei Verkehrsverstößen, bei denen ein Autofahrerein Bußgeld von über 35 Euro zu erwarten hat, die Radler mit dem halben Regelsatz bestraft. 15 Euro

werden fällig, wenn eine Verwarnung ausgesprochen wird und wenn der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt. Zusätzlich gilt, dass bei einem Bußgeldbescheid weitere Gebühren und Zustellkosten fällig werden und mindestens ein Punkt in das Zentralregister

eingetragen wird.

 

Bei der Höhe des Bußgeldes werden auch die weiteren Umstände berücksichtigt. So wird beim

Tatbestand des „Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung“ ein Bußgeld von 20 Euro fällig. Kommt eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer hinzu, kostet es schon 25 Euro, bei Gefährdung anderer 30 Euro, und wenn eine Sachbeschädigung oder dadurch ein Unfall folgt sogar 35 Euro.

Diese Abstufung gilt für alle Tatbestände. Besonders schwer wiegen Fahrten unter Alkohol. Hier gilt neben dem Ordnungswidrigkeiten- auch das Strafgesetz. Hier können nicht alle Fälle aufgezeigt werden. Im Zweifel ist deshalb anwaltlicher Rat einzuholen.

 

Weitere Rechtsinformationen im Internet unter

 

www.kanzlei-reingruber.de

 

und

 

http://www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fahrrad/